§1 Geltung der Bedingungen |
(1) |
Der Verlag für Neue Medien Data Communications GmbH (im folgenden Verlag) liefert Produkte und erbringt seine Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrückIich vereinbart werden. |
(2) |
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verlag sie schriftlich bestätigt. |
(3) |
Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte des Verlags, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren. |
§2 Zustandekommen des Vertrages |
(1) |
Der Vertrag über Lieferungen und Dienstleistungen des Verlags kommt durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags durch den Verlag zustande. Der Verlag kann den Vertragsabschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. der Bürgschaftserklärung einer deutschen Bank abhängig machen. |
(2) |
Soweit der Verlag sich bei der Lieferung oder zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den Kunden des Verlags kein allein durch die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungen begründbares
Vertragsverhältnis. |
§3 Kündigung von Wartungs- und Dienstleistungsverträgen |
(1) |
Laufende
Wartungs- und Dienstleistungsverträge werden jeweils für mindestens
ein Jahr Nutzungsperiode abgeschlossen, beginnend mit dem Datum
des Beginns der Leistungsverpflichtung. Sie sind frühestens
zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit kündbar.
Die Kündigung muß dem Verlag mindestens 3 Monate vor Ablauf
der Vertragslaufzeit schriftlich per Einschreiben zugehen. Sofern
keine Kündigung bis mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit
ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch
um weitere 3 Monate. Hiervon abweichende Kundigungsfristen und
Mindestvertragsdauern müssen jeweils im Vertrag schriftlich
vereinbart werden. |
§4 Erbringung von Dienstleistungen |
(1) |
Liefertermine
und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche
Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als
fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Die Leistung erfolgt
in Abstimmung mit dem Kunden zu den vom Verlag frei festzulegenden
Terminen. |
(2) |
Der
Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen
und stellt dem Verlag die zur Leistungserstellung notwendigen
Unterlagen, Ansprechpartner, Systeme und organistorischen Rahmenbedingungen
im vom Verlag festgesetzten Umfang und zur vereinbarten Zeit
unentgeltlich zur Verfügung. |
§5 Lieferung und Versand von Hardware und Software |
(1) |
Alle Angebote sind freibleibend. |
(2) |
Alle
vom Verlag genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine,
es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich
bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige
Umstände ein, die dem Verlag eine Einhaltung des Liefertermins
unmöglich machen, obwohl der Verlag diese Umstände nicht zu
vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen
angemessenen Zeitraum. Wird der Verlag an der rechtzeitigen
Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder
Lieferstörungen bei ihm oder bei seinen Zulieferanten gehindert,
so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe,
dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von
6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen
Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
des Verlags nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so
wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom
Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verlag nach Ablauf der verlängerten
Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich
zu erfolgen, wenn der Verlag nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt.
Wird dem Verlag die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen
ganz oder teilweise unmöglich, so wird er von seiner Lieferpflicht
frei. |
(3) |
Die
Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich
vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der
Versandart im freien Ermessen des Verlags liegt. Der Kunde ist
verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen
und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung
der Verpackung unverzüglich schriftlich dem Verlag zu melden.
Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht der Verlag aufgrund
des Unterlassens dieser Verpflichtung seiner Ansprüche gegenüber
der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet
der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung
resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die
Ware das Lager des Verlags verlässt. |
§6 Eigentumsvorbehalt |
(1) |
Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen des Verlags aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum des Verlags. Der Kunde
ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt des Verlags
stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-,
Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und dem Verlag
auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall
gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an den Verlag
abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt
stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen
hat der Kunde den Verlag unverzüglich schriftlich zu unterrichten
und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt des Verlags unverzüglich
in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde
dennoch die Liefergegenstände veräußert und der Verlag dieses
genehmigen sollte, tritt der Kunde dem Verlag bereits mit Vertragsabschluss
alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet,
dem Verlag alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen
Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen
zu erbringen. |
§7 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden |
(1) |
Der
Kunde ist verpflichtet, den Verlag bei der Lieferung und Leistung
unentgeltlich zu unterstützen. Insbesondere |
(a) |
zum vereinbarten Liefertermin die Abnahme der Lieferung sicherzustellen; |
(b) |
bei Bedarf kompetente Ansprechpartner bereitzustellen; |
(c) |
Dienstleistungen sofort nach Erbringung zu prüfen und abzunehmen; |
(d) |
notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen |
(e) |
anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und zu befolgen; |
(f) |
dem
Verlag erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung
der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder
die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen; |
(g) |
nach
Abgabe einer Störungsmeldung, die dem Verlag durch die Überprüfung
seiner Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen,
wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß eine
Störung im Verantwortlichkeitsberich des Kunden vorlag; |
(h) |
die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen; |
(i) |
dem
Verlag enstandenen sachlichen und personellen Aufwand und entstandene
Auslagen bei vertraglicher Zuwiderhandlung zu erstatten. |
(2) |
Rückgabe
von Sachen
Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden
zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste
Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten
von unseren Kunden zu übernehmen sind. |
(3) |
Löschung
von Software
Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen
sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern,
die uns gehören installiert ist, zusammen mit dem Datenträger
zu übergeben und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des
Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.
Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich
von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen -, sind
im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben |
§8 Zahlungsbedingungen |
(1) |
Der
Verlag stellt dem Kunden die im Auftrag nebst Anlage(n) vereinbarten
Leistungen zu den vereinbarten Preisen und Konditionen zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. |
(2) |
Bei
Dienstleistungen wird die Auftragssumme zu 1/3 bei Auftrag,
zu 1/3 bei Abgabe und zu 1/3 nach Abnahme fällig. Sofern der
Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag
spätestens am siebten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in
der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Bei Verzögerung
ist der Verlag berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr und Zinsen
zu erheben. |
§9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht |
(1) |
Gegen
Ansprüche des Verlags kann der Kunde nur unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Ansprüche aufrechnen. Dem Kunden
steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen
Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu. |
§10 Zahlungsverzug |
(1) |
Bei
Zahlungsverzug des Kunden ist der Verlag berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt an Zinsen von 5% über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, daß der
Verlag eine höhere Zinsenlast nachweist. |
(2) |
Der
Verlag kann seine Dienstleistungen einstellen, falls sich der
Zahlungsverzug über mehr als 2 Monate erstreckt und der Verlag
gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat. Der Kunde
bleibt in diesem Fall verpflichtet, die laufenden Entgelte bis
zum Kündigungstermin zu zahlen. |
(3) |
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Verlag vorbehalten. |
§11 Zeitliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen |
(1) |
Der
Verlag erbringt Dienstleistungen innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr. |
(2) |
Für
Einsätze zwischen 17 und 20 Uhr wird ein Zuschlag von 50%, von
20 bis 8 Uhr ein Zuschlag von 100% erhoben. |
(3) |
Für
Einsätze an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag
von 100 % erhoben. |
§12 Geheimhaltung, Datenschutz |
(1) |
Falls
nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die
dem Verlag unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. |
(2) |
Der
Vertragspartner wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
davon unterrichtet, daß der Verlag seine Anschrift in maschinenlesbarer
Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell
verarbeitet. |
(3) |
Soweit
sich der Verlag Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste
bedient, ist der Verlag berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen,
wenn dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich
ist. |
§13 Haftung und Haftungsbeschränkung |
(1) |
Der
Verlag haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet
der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht)
verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit
vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit
wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar
bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung
aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen
Unvermögens auf Seiten des Verlags. Eine Haftung für das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden,
Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. |
(2) |
Im
Falle einer Inanspruchnahme des Verlags aus Gewährleistung oder
Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen,
insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender
Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere
dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene,
dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen
Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und
sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand
gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. |
(3) |
Die
Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung
von Sicherungskopien eingetreten wäre. |
(4) |
Eine
verschuldensunabhängige Haftung des Verlags im Rahmen des §
538 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
§14 Gewährleistung für Hardware |
(1) |
Der
Verlag gewährleistet, dass die Waren die im Vertrag zugesicherten
Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht. |
(2) |
Der
Verlag und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch
und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen
sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter
Eigenschaften darstellen. |
(3) |
Die
Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag
der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende
Mängel hat der Kunde dem Verlag unverzüglich schriftlich zu
melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von
Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder
Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit
der Kunde ohne Zustimmung des Verlags Geräte, Elemente oder
Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt,
es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass
die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise
durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die
Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. |
(4) |
Der
Verlag kann im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte
Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren
oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird
der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner
Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten)
entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verlag die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten
einzuräumen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung
für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende
Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung
verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender
Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch
wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler
oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist. |
(5) |
Angaben
im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf
Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares
Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte
ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf
zukünftige Entwicklungen beziehen können. |
(6) |
Die
Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist
zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen
Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand
generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. |
§15 Gewährleistung für Software |
(1) |
Der
Verlag gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem
Tag der Lieferung, daß vom Verlag gelieferte Software im Wesentlichen
frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen
entsprechend den begleitenden Produktinformationen oder des
Produkthandbuchs arbeitet. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach
dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen
werden können. |
(2) |
Im
Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich der Verlag vor,
Nachbesserungen durchzuführen. Bei zweimaligem Fehlschlagen
der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem
Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl
Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund
besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden
ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt
im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers
nicht zuzumuten ist. |
(3) |
Der
Verlag übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software
speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen
des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet. |
(4) |
Die
Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode,
nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse,
die nicht durch den Verlag zu vertreten sind, Bedienungsfehler
und nicht vom Verlag durchgeführte Änderungen entstehen. |
(5) |
Geben
die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse
und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich
dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung
beruht, so kann der Verlag für ihre Inanspruchnahme Aufwendungsersatz
verlangen. |
(6) |
Eine
unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw.
Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar. |
(7) |
Der
Verlag ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich
unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist,
eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen
Lösung des Problems führt. |
(8) |
Angaben
im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf
Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares
Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte
ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf
zukünftige Entwicklungen beziehen können. |
(9) |
Die
Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist
zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen
Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand
generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. |
§16 Eigentum und Urheberrechte bei Software |
(1) |
Die
dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der
gesamten Dokumentation im Eigentum des Verlags. |
(2) |
Der
Verlag bleibt Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den
dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils
dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde
sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen
eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen
sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden
Urhebervermerk an. |
(3) |
Änderungen
und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung
des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum des Verlags
über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur
Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen
werden an den Verlag abgetreten. Der Verlag nimmt die Abtretung
hiermit an. |
(4) |
Eine
Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung Des Verlags zulässig. Die Zustimmung
darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen
Änderungen stellt der Kunde dem Verlag eine Kopie der Änderung
auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen
notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der
geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder
andere, nicht vom Verlag bezogene Programme eingesetzt und dadurch
die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist der Verlag für
entstehende Schäden nicht haftbar. |
§17 Beweisklausel |
|
Alle
im EDV-System des Verlags auf dauerhaftem und unveränderlichem
Träger gespeicherten, elektronisch verarbeiteten Register mit
Daten sind als Beweismittel der Datenübertragungen, Verträge
und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien zugelassen. |
§18 Schutzrechte |
|
Ohne
ausdrückliche Genehmigung des Verlags ist es dem Käufer nicht
gestattet, die vom Verlag erworbene Ware in Länder außerhalb
der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige
Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung
sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten. |
§19 Export |
|
Der
Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den
USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der
Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr
und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern
und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser
Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden,
dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte,
Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang
stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer
exportiert, oder weiterexportiert ohne vorher die hierfür erforderliche
Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu
haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen "Department
of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten,
oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen
seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt
sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf: Länder,
für die Beschränkungen gelten: Kuba, Haiti, Restjugoslawien
(Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und
Vietnam; Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten: alle Endabnehmer,
von denen der Käufer weiß oder die begründete Vermutung hat,
dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den
Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw.
in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder
bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden; Endverbrauch,
für den Beschränkungen gelten:
jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem
Entwurf, der Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw.
der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der
Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus
den USA importiert wurden. |
§20 Zusätzliche Bestimmungen |
(1) |
Sonstige
Aufträge im Zusammenhang mit oder ohne Verlags-Dienstleistungen
unterliegen nicht diesen Geschäftsbedingungen, sondern den Vertrags-
und Verkaufsbedingungen des Verlags für: Providing |
§21 Schlußbestimmungen |
(1) |
Erfüllungsort
ist Freiburg, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Ansprüche aus und aufgrund von Verträgen, die auf der
Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, einschließlich
Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien
sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages
ist der Sitz des Verlags. |
(2) |
Auf
Verträge, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen
geschlossen werden, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung. |
(3) |
Der
Kunde ist verpflichtet, sich im Geschäftsverkehr in Fach- und
Vertragsangelegenheiten an unten genannte Stellen zu wenden,
sofern nicht für fachliche Fragen eine andere bzw. zusätzliche
Ansprechstelle benannt wurde.
Verlag für Neue Medien GmbH
Freiburger Straße 33
79427 Eschbach
Tel. 0761-4701-0
Fax 0761-471-111
E-Mail: info@vfnm.de |
(4) |
An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger
der Verlags-Kunden gebunden. |
(5) |
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen
nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine
dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommenden
Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen
wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt
für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend. |